7. - Der Grundbuchverwalter kann und soll sich somit an den Katasterwert als minimale Berechnungsbasis für die Grundbuchabgabe halten. Es ist nicht seine Aufgabe, diese vom Gesetzgeber vorgegebene Bemessungsgrundlage in Frage zu stellen oder gar zu korrigieren. Die Eigentümer haben es hingegen selber in der Hand, nötigenfalls auf dem Wege einer Revisionsschatzung wesentliche Veränderungen der Marktsituation in den Katasterwert einfliessen zu lassen.