Aus Abs. 2 dieser Bestimmung geht im Umkehrschluss hervor, dass Änderungen von 5% und mehr des Realwertes eine Revisionsschatzung auslösen können. Die Justizkommission hatte schon wiederholt den Fall einer Revisionsschatzung zu beurteilen, welche zu einem auf den Zeitpunkt des Tagebucheintrages rückwirkenden niedrigeren Katasterwert und in der Folge zu einer nachträglichen Herabsetzung der Grundbuchgebühr nach § 175 Abs. 1 VRG (SRL Nr. 40) führte (Entscheid JK 98 402 vom 6.1.1999 i.S. F. AG, Entscheid JK 98 351 vom 29.4.1999 i.S. Ch. H.). 7. - Der Grundbuchverwalter kann und soll sich somit an den Katasterwert als minimale Berechnungsbasis für die Grundbuchabgabe halten.