Diesfalls wird der neue Katasterwert gemäss Abs. 3 der zitierten Bestimmung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Revisionsgrundes in Kraft gesetzt. Nach § 36 Abs. 1 SchG kann der Eigentümer eines Grundstückes den Eintritt eines Revisionsgrundes dem Gemeinderat melden, der die Anzeige mit einem Bericht an das Schatzungsamt weiterzuleiten hat. Die in § 3 Abs. 1 SchV (SRL Nr. 627) angeführten Revisionsgründe sind nicht abschliessend («insbesondere»). Aus Abs. 2 dieser Bestimmung geht im Umkehrschluss hervor, dass Änderungen von 5% und mehr des Realwertes eine Revisionsschatzung auslösen können.