- Entgegen dem im erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts beurteilten Sachverhalt wäre im vorliegenden Fall - und das ist von Bedeutung - zudem eine vorgängige Schatzungsrevision möglich gewesen. Gemäss § 9 Abs. 1 lit.a SchG ist der Katasterwert neu festzusetzen, wenn wesentliche Veränderungen der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sind. Diesfalls wird der neue Katasterwert gemäss Abs. 3 der zitierten Bestimmung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Revisionsgrundes in Kraft gesetzt.