Katasterwert zu erheben ist. Die neuen Eigentümer hatten dort keine Möglichkeit, die Schatzung (ohne Abzug für das Wohnrecht) vor Veranlagung der Handänderungssteuer in Revision zu ziehen oder berichtigen zu lassen, so dass der Katasterwert gar nicht dem Verkehrswert der belasteten Liegenschaft entsprechen konnte. Solche Fragen stehen indes vorliegend nicht zur Diskussion. 6. - Entgegen dem im erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts beurteilten Sachverhalt wäre im vorliegenden Fall - und das ist von Bedeutung - zudem eine vorgängige Schatzungsrevision möglich gewesen.