schematischen Steuerveranlagungen durch die Wahl der Bemessungsmethode bewusst in Kauf genommen hatte. Auch das Verwaltungsgericht nahm ausdrücklich Fälle aus, in denen Anhaltspunkte für eine Steuerumgehung bestehen. Würde die (auf Ausnahmefälle beschränkte) verwaltungsgerichtliche Praxis zur Handänderungssteuer auf die Grundbuchabgabe übertragen, müsste der Grundbuchverwalter jeweils die näheren Umstände eines Vertragsschlusses abklären und im Zweifelsfalle gar einen objektiven Marktpreis schätzen lassen, was angesichts der Vielzahl von zu bearbeitenden Fällen kaum vertretbar wäre.