Auch im zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts wurde festgehalten, dass bei der Revision des Handänderungssteuergesetzes eine gesetzgeberische Mehrheit aus Gründen der Praktikabilität und der Verfahrensökonomie auf die statistischen Erfahrungszahlen, welche in den Katasterwerten zum Ausdruck kämen, abstellen wollte. Die Erhebung von Steuern aufgrund pauschaler, in der Regel einfach und praktisch handhabbarer Bemessungsgrundsätze wird grundsätzlich nicht beanstandet, auch wenn der Steuerpflichtige Abweichungen zwischen Steuerwert (Handänderungswert) und Verkehrswert hinnehmen muss, sofern diese auf der Anwendung der gesetzlichen Ordnung beruhen (Legalitätsprinzip) und der Gesetzgeber die