Abgabe klar berechen- und voraussehbar ist, ohne dass die einzelnen Umstände des jeweiligen Falles und die Bedeutung des vereinbarten Erwerbspreises näher abgeklärt werden müssen. Auch im zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts wurde festgehalten, dass bei der Revision des Handänderungssteuergesetzes eine gesetzgeberische Mehrheit aus Gründen der Praktikabilität und der Verfahrensökonomie auf die statistischen Erfahrungszahlen, welche in den Katasterwerten zum Ausdruck kämen, abstellen wollte.