Indem der Gesetzgeber den Katasterwert eindeutig als Mindestbezugsbasis festlegte, nahm er bewusst auch allfällige momentane «Ungerechtigkeiten» aufgrund von Marktabweichungen im Einzelfall in Kauf, weil mit dem Katasterwert der geschätzte Verkehrswert während einer längeren Periode (retrospektiv wie auch prospektiv) erfasst werden sollte (Erfassungszeitrahmen von 15 Jahren gemäss § 8 Abs. 2 SchG). Durch die schematische Mindest-berechnungs-grundlage anhand des feststehenden Katasterwertes sollte die Abgabefestsetzung durch den Grundbuchverwalter nach einfachen Kriterien sichergestellt und gegen aussen die Rechtssicherheit erhöht werden, indem für jeden Grundbuchbenützer die zu erwartende