Die Justizkommission hielt bisher - entsprechend dem Wortlaut von § 23 Abs. 3 GBG und § 2 Ziff. 1 GBGT - stets am Katasterwert als unterste Limite für die Berechnung der Grundbuchabgaben fest. Indem der Gesetzgeber den Katasterwert eindeutig als Mindestbezugsbasis festlegte, nahm er bewusst auch allfällige momentane «Ungerechtigkeiten» aufgrund von Marktabweichungen im Einzelfall in Kauf, weil mit dem Katasterwert der geschätzte Verkehrswert während einer längeren Periode (retrospektiv wie auch prospektiv) erfasst werden sollte (Erfassungszeitrahmen von 15 Jahren gemäss § 8 Abs. 2 SchG).