für den Gesetzgeber sei nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen das Verkehrswert-Prinzip massgebend gewesen. Sie stützen ihre Ansicht auf das - nicht publizierte - Urteil der Abgaberechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Oktober 1997 (A 97 136) betreffend die Veranlagung der Handänderungssteuer anhand des Katasterwertes (§ 7 Abs. 2 HStG, SRL Nr. 645). Gemäss § 17 SchG (SRL Nr. 626) entspricht der Katasterwert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke dem Verkehrswert. Die Steuerwerte bauen darauf auf. Die Justizkommission hielt bisher - entsprechend dem Wortlaut von § 23 Abs. 3 GBG und § 2 Ziff.