Eine Reduktion der festgesetzten Grundbuchabgabe für die Eigentumsübertragung lässt sich über den Ausnahmekatalog somit nicht bewerkstelligen. 5. - Da sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen keine Reduktionsmöglichkeit hinsichtlich der zu erhebenden Abgabe ergibt, ist der von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagene Weg einer teleologischen Auslegung des Begriffes des Katasterwertes als blosses «Hilfselement für die Bestimmung des objektiv richtigen Handänderungswertes» zu prüfen; für den Gesetzgeber sei nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen das Verkehrswert-Prinzip massgebend gewesen.