Es liegt somit keine echte Gesetzeslücke vor, die eine Reduktion der Gemengsteuer durch den Richter aufgrund von Lückenfüllung zuliesse. Vielmehr wollte der Gesetzgeber alle Sachverhalte mit Ausnahme der ausdrücklich formulierten Spezialfälle dem Grundsatz nach behandelt wissen. Eine Reduktion der festgesetzten Grundbuchabgabe für die Eigentumsübertragung lässt sich über den Ausnahmekatalog somit nicht bewerkstelligen.