Die entsprechenden Ausnahmen bezüglich der Eigentumsübertragung an Grundstücken finden sich in § 2 Ziff. 2 ff. GBGT. Tatbestände, die weder im Gesetz noch in der Verordnung als Ausnahmen aufgeführt werden, fallen selbstverständlich, insbesondere auch aus Gründen der Rechtssicherheit, unter den Grundsatz der linearen Abgabeerhebung nach dem Vertrags-, mindestens aber nach dem Katasterwert. Die im Grundbuchgesetz (GBG) und im Grundbuchgebührentarif (GBGT) vorgesehenen Ausnahmen sind mithin abschliessend (vgl. auch LGVE 1995 I Nr. 16). Es liegt somit keine echte Gesetzeslücke vor, die eine Reduktion der Gemengsteuer durch den Richter aufgrund von Lückenfüllung zuliesse.