1995 I Nr. 17 ist jede grundbuchliche Eigentumsübertragung steuerauslösend, unabhängig vom Erwerbstitel bzw. Rechtsgrundausweis. Der kantonale Gesetzgeber hat in § 23 Abs. 4 und 5 GBGT selber Ausnahmen formuliert, die eine niedrigere Abgabe rechtfertigen, und in der Delegationsnorm von § 23 Abs. 6 GBG den Regierungsrat ermächtigt, den Ausnahmekatalog zu erweitern (zur Rechtsgenüglichkeit von Delegationsnormen vgl. BGE 120 Ia 266f. E. 2 lit.a, ZBGR 72 S. 310 ff. E. 2). Der Regierungsrat machte im Grundbuchgebührentarif von seiner Kompetenz Gebrauch. Die entsprechenden Ausnahmen bezüglich der Eigentumsübertragung an Grundstücken finden sich in § 2 Ziff.