Solche als Gemengsteuer bezeichnete Abgaben sind nicht an das Kostendeckungsprinzip gebunden (BGE 95 I 507). Die vom Grundbuchamt für die Eintragung ins Grundbuch erhobene Abgabe stellt nach dem klaren Wortlaut von § 23 Abs. 2 GBG (SRL Nr. 225) eine Gemengsteuer dar, die in keiner Beziehung zum Arbeitsaufwand des Beamten zu stehen braucht (vgl. dazu: BGE 82 I 286f. E. 4 = ZBGR 38 S. 244f. E. 4, ZBGR 49 S. 74; zum Ganzen: LGVE 1995 I Nr. 16 E. 3).