Die Steuer ist voraussetzungslos, d.h. ohne Rücksicht auf eine Gegenleistung des Staates zu erbringen. Nur die reine Verwaltungsgebühr unterliegt dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (BGE 106 Ia 243, 101 Ib 467, 97 I 204 mit Hinweisen; ZBGR 73 S. 288 E. 5, 53 S. 165f. E. 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verbindung von Gebühr und Steuer im Rahmen der Gebührenordnung für Notare und Grundbuchverwalter indes zulässig (ZBGR 73 S. 288 E. 5, 52 S. 369 E. 5). Solche als Gemengsteuer bezeichnete Abgaben sind nicht an das Kostendeckungsprinzip gebunden (BGE 95 I 507).