Das Obergericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: 3. - Gemäss Art. 954 Abs. 1 ZGB dürfen die Kantone im Sinne eines echten Vorbehalts zu Gunsten kantonalen Rechts für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten Gebühren erheben. Die Abgabehoheit der Kantone wird indes durch Art. 954 Abs. 2 ZGB und durch die Rechtsprechung namentlich zu Art. 4 (alt) BV eingeschränkt. Art. 954 Abs. 1 ZGB bezieht sich seinem Wortlaut gemäss und aufgrund seiner Stellung im Rechtssystem nur auf die eigentlichen Eintragungsgebühren und nicht auf allfällige mit dem Grundstückverkehr verbundene weitere Abgaben.