Mit rechtzeitiger Beschwerde (nach § 17 Abs. 1 GBGT) vom 17. September 1999 beantragten die Beschwerdeführerinnen, die Gebührenrechnung des Grundbuch-amtes vom 17. August 1999 für den Kauf des Grundstückes sei aufzuheben und die Grundbuchgebühr neu auf der Basis der Vertragssumme von Fr. 2,6 Mio. festzusetzen. Das Obergericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: 3. - Gemäss Art. 954 Abs. 1 ZGB dürfen die Kantone im Sinne eines echten Vorbehalts zu Gunsten kantonalen Rechts für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten Gebühren erheben.