II.9 des Kaufvertrages übernehmen die Vertragsparteien die Vertrags-, Beurkundungs- und Grundbuchkosten je zur Hälfte. Mit rechtzeitiger Beschwerde (nach § 17 Abs. 1 GBGT) vom 17. September 1999 beantragten die Beschwerdeführerinnen, die Gebührenrechnung des Grundbuch-amtes vom 17. August 1999 für den Kauf des Grundstückes sei aufzuheben und die Grundbuchgebühr neu auf der Basis der Vertragssumme von Fr. 2,6 Mio. festzusetzen.