vom Erwerbspreis ab, ist eine Revisionsschatzung zu beantragen. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters, Erhebungen über die tatsächliche Marktsituation zu treffen. Verhältnis zur Handänderungssteuer. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die C. AG (Zweitbeschwerdeführerin) ersteigerte als Grundpfandgläubigerin der B. F. AG in deren Konkurs am 9. Oktober 1998 ein Grundstück zum Preis von Fr. 2,25 Mio. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 29. Juni 1999 verkaufte die C. AG das Grundstück der S. AG (Erstbeschwerdeführerin) zum Preis von Fr. 2,6 Mio.