{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-11-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-99-312_2000-11-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=23", "Checksum": "e53e09b34124f082b3173b7ee6ce10f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 99 312", "2000 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 11.11.2000 JK 99 312 (2000 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 954 ZGB; § 23 GBG; § 2 Ziff. 1 GBGT; §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 17 und 36 Abs. 1 SchG; § 3 SchV; § 7 Abs. 2 HStG. Der Katasterwert bildet die minimale Berechnungsgrundlage für die Grundbuchgebühr (Gemengsteuer) bei der Handänderung an einem Grundstück, auch wenn der Erwerbspreis wesentlich unter dem Katasterwert liegt. Weicht der Katasterwert wesentlich vom Verkehrswert resp. vom Erwerbspreis ab, ist eine Revisionsschatzung zu beantragen. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters, Erhebungen über die tatsächliche Marktsituation zu treffen. Verhältnis zur Handänderungssteuer. | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:58", "Checksum": "238bc4120f448d7baa9982b13b200584", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 11.11.2000 JK 99 312 (2000 I Nr. 19)\nRegeste:\nArt. 954 ZGB; § 23 GBG; § 2 Ziff. 1 GBGT; §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 17 und 36 Abs. 1 SchG; § 3 SchV; § 7 Abs. 2 HStG. Der Katasterwert bildet die minimale Berechnungsgrundlage für die Grundbuchgebühr (Gemengsteuer) bei der Handänderung an einem Grundstück, auch wenn der Erwerbspreis wesentlich unter dem Katasterwert liegt. Weicht der Katasterwert wesentlich vom Verkehrswert resp. vom Erwerbspreis ab, ist eine Revisionsschatzung zu beantragen. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters, Erhebungen über die tatsächliche Marktsituation zu treffen. Verhältnis zur Handänderungssteuer. | Sachenrecht\n\n (Entscheid JK 98 402 vom 6.1.1999 i.S. F. AG, Entscheid JK 98 351 vom 29.4.1999 i.S. Ch. H.). 7. - Der Grundbuchverwalter kann und soll sich somit an den Katasterwert als minimale Berechnungsbasis für die Grundbuchabgabe halten. Es ist nicht seine Aufgabe, diese vom Gesetzgeber vorgegebene Bemessungsgrundlage in Frage zu stellen oder gar zu korrigieren. Die Eigentümer haben es hingegen selber in der Hand, nötigenfalls auf dem Wege einer Revisionsschatzung wesentliche Veränderungen der Marktsituation in den Katasterwert einfliessen zu lassen. Vorliegend wäre eine Neuschatzung anhand der bereits am 7. September 1998 erfolgten Bewertung der Geschäftsliegenschaft durch R. - im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgericht beurteilten Fall - sogar vor der Eigentumsübertragung von der Bank an die S. AG möglich gewesen. Die C. AG hätte selbst nach der Ersteigerung der ihr verpfändeten Geschäftsliegenschaft genügend Zeit gehabt, eine Revisionsschatzung zu veranlassen. 8. - Der kantonale Grundbuchgebührentarif geht für Eigentumsübertragungen von lediglich (aber immerhin) 2¿ der Vertragssumme resp. des Katasterwertes aus, was objektiv nicht als übermässig zu bezeichnen ist (vgl. BGE 106 Ia 342, ZBGR 52 S. 360 und 374 E. 9, ZBGR 38 S. 239 und S. 245, ZBGR 56 S. 52 ff., insb. S. 60 E. 4, LGVE 1995 I Nr. 16 E. 5 lit.b, LGVE 1995 I Nr. 17 E. 5). Die Abgabenhöhe im Kanton Luzern hält somit vor Bundesverfassungsrecht stand. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem der effektive Handänderungspreis wesentlich unter dem Katasterwert liegt, weil der angewandte kantonale Mindesttarif von 2¿ des Katasterwertes noch erheblichen Spielraum nach oben zuliesse. Das Grundbuchamt hatte sich bei der Gebührenfestsetzung an die klare gesetzliche Regelung zu halten. Ihm stand kein Ermessen zu (vgl. LGVE 1995 I Nr. 16 E. 5 lit.c). Die erhobene Gebühr für die Eigentumsübertragung von Fr. 13 369.- zuzüglich Auslagen entspricht genau den gesetzlichen 2¿ des aktuellen Katasterwertes der Liegenschaft, welcher wegen des niedrigeren Verkaufspreises als gesetzliches Minimum anzuwenden war. Auch dem Rechtsmittelrichter steht diesbezüglich mangels gesetzlicher Grundlage kein Ermessensspielraum zu. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen (ebenso Entscheid JK 99 225 vom 8.9.1999 i.S. S.M. AG). |"}