{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-11-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-99-312_2000-11-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=23", "Checksum": "e53e09b34124f082b3173b7ee6ce10f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 99 312", "2000 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 11.11.2000 JK 99 312 (2000 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 954 ZGB; § 23 GBG; § 2 Ziff. 1 GBGT; §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 17 und 36 Abs. 1 SchG; § 3 SchV; § 7 Abs. 2 HStG. Der Katasterwert bildet die minimale Berechnungsgrundlage für die Grundbuchgebühr (Gemengsteuer) bei der Handänderung an einem Grundstück, auch wenn der Erwerbspreis wesentlich unter dem Katasterwert liegt. Weicht der Katasterwert wesentlich vom Verkehrswert resp. vom Erwerbspreis ab, ist eine Revisionsschatzung zu beantragen. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters, Erhebungen über die tatsächliche Marktsituation zu treffen. Verhältnis zur Handänderungssteuer. | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:58", "Checksum": "238bc4120f448d7baa9982b13b200584", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 11.11.2000 JK 99 312 (2000 I Nr. 19)\nRegeste:\nArt. 954 ZGB; § 23 GBG; § 2 Ziff. 1 GBGT; §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 17 und 36 Abs. 1 SchG; § 3 SchV; § 7 Abs. 2 HStG. Der Katasterwert bildet die minimale Berechnungsgrundlage für die Grundbuchgebühr (Gemengsteuer) bei der Handänderung an einem Grundstück, auch wenn der Erwerbspreis wesentlich unter dem Katasterwert liegt. Weicht der Katasterwert wesentlich vom Verkehrswert resp. vom Erwerbspreis ab, ist eine Revisionsschatzung zu beantragen. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters, Erhebungen über die tatsächliche Marktsituation zu treffen. Verhältnis zur Handänderungssteuer. | Sachenrecht\n\n nicht bewerkstelligen. 5. - Da sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen keine Reduktionsmöglichkeit hinsichtlich der zu erhebenden Abgabe ergibt, ist der von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagene Weg einer teleologischen Auslegung des Begriffes des Katasterwertes als blosses «Hilfselement für die Bestimmung des objektiv richtigen Handänderungswertes» zu prüfen; für den Gesetzgeber sei nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen das Verkehrswert-Prinzip massgebend gewesen. Sie stützen ihre Ansicht auf das - nicht publizierte - Urteil der Abgaberechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Oktober 1997 (A 97 136) betreffend die Veranlagung der Handänderungssteuer anhand des Katasterwertes (§ 7 Abs. 2 HStG, SRL Nr. 645). Gemäss § 17 SchG (SRL Nr. 626) entspricht der Katasterwert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke dem Verkehrswert. Die Steuerwerte bauen darauf auf. Die Justizkommission hielt bisher - entsprechend dem Wortlaut von § 23 Abs. 3 GBG und § 2 Ziff. 1 GBGT - stets am Katasterwert als unterste Limite für die Berechnung der Grundbuchabgaben fest. Indem der Gesetzgeber den Katasterwert eindeutig als Mindestbezugsbasis festlegte, nahm er bewusst auch allfällige momentane «Ungerechtigkeiten» aufgrund von Marktabweichungen im Einzelfall in Kauf, weil mit dem Katasterwert der geschätzte Verkehrswert während einer längeren Periode (retrospektiv wie auch prospektiv) erfasst werden sollte (Erfassungszeitrahmen von 15 Jahren gemäss § 8 Abs. 2 SchG). Durch die schematische Mindest-berechnungs-grundlage anhand des feststehenden Katasterwertes sollte die Abgabefestsetzung durch den Grundbuchverwalter nach einfachen Kriterien sichergestellt und gegen aussen die Rechtssicherheit erhöht werden, indem für jeden Grundbuchbenützer die zu erwartende Abgabe klar berechen- und voraussehbar ist, ohne dass die einzelnen Umstände des jeweiligen Falles und die Bedeutung des vereinbarten Erwerbspreises näher abgeklärt werden müssen. Auch im zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts wurde festgehalten, dass bei der Revision des Handänderungssteuergesetzes eine gesetzgeberische Mehrheit aus Gründen der Praktikabilität und der Verfahrensökonomie auf die statistischen Erfahrungszahlen, welche in den Katasterwerten zum Ausdruck kämen, abstellen wollte. Die Erhebung von Steuern aufgrund pauschaler, in der Regel einfach und praktisch handhabbarer Bemessungsgrundsätze wird grundsätzlich nicht beanstandet, auch wenn der Steuerpflichtige Abweichungen zwischen Steuerwert (Handänderungswert) und Verkehrswert hinnehmen muss, sofern diese auf der Anwendung der gesetzlichen Ordnung beruhen (Legalitätsprinzip) und der Gesetzgeber die schematischen Steuerveranlagungen durch die Wahl der Bemessungsmethode bewusst in Kauf genommen hatte. Auch das Verwaltungsgericht nahm ausdrücklich Fälle aus, in denen Anhaltspunkte für eine Steuerumgehung bestehen. Würde die (auf Ausnahmefälle beschränkte) verwaltungsgerichtliche Praxis zur Handänderungssteuer auf die Grundbuchabgabe übertragen, müsste der Grundbuchverwalter jeweils die näheren Umstände eines Vertragsschlusses abklären und im Zweifelsfalle gar einen objektiven Marktpreis schätzen lassen, was angesichts der Vielzahl von zu bearbeitenden Fällen kaum vertretbar wäre. In dem vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Fall führte letztlich die Nichtberücksichtigung eines das Grundstück dinglich belastenden Wohnrechtes bei der Ermittlung des Katasterwertes zu einer Abweichung vom vorangehend dargestellten Grundsatz, dass die Abgabe dem Gesetzeswortlaut entsprechend mindestens auf dem Katasterwert zu erheben ist. Die neuen Eigentümer hatten dort keine Möglichkeit, die Schatzung (ohne Abzug für das Wohnrecht) vor Veranlagung der Handänderungssteuer in Revision zu ziehen oder berichtigen zu lassen, so dass der Katasterwert gar nicht dem Verkehrswert der belasteten Liegenschaft entsprechen konnte. Solche Fragen stehen indes vorliegend nicht zur Diskussion. 6. - Entgegen dem im erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts beurteilten Sachverhalt wäre im vorliegenden Fall - und das ist von Bedeutung - zudem eine vorgängige Schatzungsrevision möglich gewesen. Gemäss § 9 Abs. 1 lit.a SchG ist der Katasterwert neu festzusetzen, wenn wesentliche Veränderungen der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sind. Diesfalls wird der neue Katasterwert gemäss Abs. 3 der zitierten Bestimmung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Revisionsgrundes in Kraft gesetzt. Nach § 36 Abs. 1 SchG kann der Eigentümer eines Grundstückes den Eintritt eines Revisionsgrundes dem Gemeinderat melden, der die Anzeige mit einem Bericht an das Schatzungsamt weiterzuleiten hat. Die in § 3 Abs. 1 SchV (SRL Nr. 627) angeführten Revisionsgründe sind nicht abschliessend («insbesondere»). Aus Abs. 2 dieser Bestimmung geht im Umkehrschluss hervor, dass Änderungen von 5% und mehr des Realwertes eine Revisionsschatzung auslösen können. Die Justizkommission hatte schon wiederholt den Fall einer Revisionsschatzung zu beurteilen, welche zu einem auf den Zeitpunkt des Tagebucheintrages rückwirkenden niedrigeren Katasterwert und in der Folge zu einer nachträglichen Herabsetzung der Grundbuchgebühr nach § 175 Abs. 1 VRG (SRL Nr. 40) führte"}