{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-11-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-99-312_2000-11-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=23", "Checksum": "e53e09b34124f082b3173b7ee6ce10f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 99 312", "2000 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 11.11.2000 JK 99 312 (2000 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 954 ZGB; § 23 GBG; § 2 Ziff. 1 GBGT; §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 17 und 36 Abs. 1 SchG; § 3 SchV; § 7 Abs. 2 HStG. Der Katasterwert bildet die minimale Berechnungsgrundlage für die Grundbuchgebühr (Gemengsteuer) bei der Handänderung an einem Grundstück, auch wenn der Erwerbspreis wesentlich unter dem Katasterwert liegt. Weicht der Katasterwert wesentlich vom Verkehrswert resp. vom Erwerbspreis ab, ist eine Revisionsschatzung zu beantragen. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters, Erhebungen über die tatsächliche Marktsituation zu treffen. Verhältnis zur Handänderungssteuer. | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:58", "Checksum": "238bc4120f448d7baa9982b13b200584", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 11.11.2000 JK 99 312 (2000 I Nr. 19)\nRegeste:\nArt. 954 ZGB; § 23 GBG; § 2 Ziff. 1 GBGT; §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 17 und 36 Abs. 1 SchG; § 3 SchV; § 7 Abs. 2 HStG. Der Katasterwert bildet die minimale Berechnungsgrundlage für die Grundbuchgebühr (Gemengsteuer) bei der Handänderung an einem Grundstück, auch wenn der Erwerbspreis wesentlich unter dem Katasterwert liegt. Weicht der Katasterwert wesentlich vom Verkehrswert resp. vom Erwerbspreis ab, ist eine Revisionsschatzung zu beantragen. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters, Erhebungen über die tatsächliche Marktsituation zu treffen. Verhältnis zur Handänderungssteuer. | Sachenrecht\n\n\n| Entscheid: | Die C. AG (Zweitbeschwerdeführerin) ersteigerte als Grundpfandgläubigerin der B. F. AG in deren Konkurs am 9. Oktober 1998 ein Grundstück zum Preis von Fr. 2,25 Mio. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 29. Juni 1999 verkaufte die C. AG das Grundstück der S. AG (Erstbeschwerdeführerin) zum Preis von Fr. 2,6 Mio. Der geltende Katasterwert beträgt Fr. 6 684 300.-, die Grundpfandbelastung beläuft sich auf Fr. 2,2 Mio. Das Grundbuchamt stellte für diese Handänderung am 17. August 1999 Rechnung über Fr. 13 472.-, die Gebühr für die Eigentumsübertragung wurde, gestützt auf den Katasterwert, auf Fr. 13 369.- festgesetzt. Gemäss Ziff. II.9 des Kaufvertrages übernehmen die Vertragsparteien die Vertrags-, Beurkundungs- und Grundbuchkosten je zur Hälfte. Mit rechtzeitiger Beschwerde (nach § 17 Abs. 1 GBGT) vom 17. September 1999 beantragten die Beschwerdeführerinnen, die Gebührenrechnung des Grundbuch-amtes vom 17. August 1999 für den Kauf des Grundstückes sei aufzuheben und die Grundbuchgebühr neu auf der Basis der Vertragssumme von Fr. 2,6 Mio. festzusetzen. Das Obergericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: 3. - Gemäss Art. 954 Abs. 1 ZGB dürfen die Kantone im Sinne eines echten Vorbehalts zu Gunsten kantonalen Rechts für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten Gebühren erheben. Die Abgabehoheit der Kantone wird indes durch Art. 954 Abs. 2 ZGB und durch die Rechtsprechung namentlich zu Art. 4 (alt) BV eingeschränkt. Art. 954 Abs. 1 ZGB bezieht sich seinem Wortlaut gemäss und aufgrund seiner Stellung im Rechtssystem nur auf die eigentlichen Eintragungsgebühren und nicht auf allfällige mit dem Grundstückverkehr verbundene weitere Abgaben. Dieses Recht der Kantone zur Erhebung weiterer Abgaben leitet sich aus ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen ab, die nach Art. 6 ZGB durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt werden (ZBGR 49 S. 70). Die Gebühr stellt eine Entschädigung für staatliche Leistungen dar, die einem Privaten erbracht werden. Die Steuer ist voraussetzungslos, d.h. ohne Rücksicht auf eine Gegenleistung des Staates zu erbringen. Nur die reine Verwaltungsgebühr unterliegt dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (BGE 106 Ia 243, 101 Ib 467, 97 I 204 mit Hinweisen; ZBGR 73 S. 288 E. 5, 53 S. 165f. E. 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verbindung von Gebühr und Steuer im Rahmen der Gebührenordnung für Notare und Grundbuchverwalter indes zulässig (ZBGR 73 S. 288 E. 5, 52 S. 369 E. 5). Solche als Gemengsteuer bezeichnete Abgaben sind nicht an das Kostendeckungsprinzip gebunden (BGE 95 I 507). Die vom Grundbuchamt für die Eintragung ins Grundbuch erhobene Abgabe stellt nach dem klaren Wortlaut von § 23 Abs. 2 GBG (SRL Nr. 225) eine Gemengsteuer dar, die in keiner Beziehung zum Arbeitsaufwand des Beamten zu stehen braucht (vgl. dazu: BGE 82 I 286f. E. 4 = ZBGR 38 S. 244f. E. 4, ZBGR 49 S. 74; zum Ganzen: LGVE 1995 I Nr. 16 E. 3). In dieser Bestimmung kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Gebührenansätze für die Eigentumsübertragung an Grundstücken und die Errichtung von Grundpfandrechten Abgaben darstellen, die das Entgelt für die Eintragung im Grundbuch mit einer indirekten Steuer aus dem Akt der Eintragung verbinden. § 23 Abs. 2 und 3 GBG unterstellen die Eintragung von Eigentum an Grundstücken und Grundpfandrechten ins Grundbuch einer Gemengsteuer von 2¿ der Vertrags- bzw. Pfandsumme, mindestens aber des Katasterwertes. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip, vgl. BGE 120 Ia 266 E. 2 lit.a) ist ohne weiteres erfüllt (LGVE 1995 I Nr. 16 E. 4 lit.a). § 2 Ziff. 1 GBGT (SRL Nr. 228) übernimmt den gesetzlichen Tarif in der regierungsrätlichen Verordnung. 4. - Gemäss LGVE 1995 I Nr. 17 ist jede grundbuchliche Eigentumsübertragung steuerauslösend, unabhängig vom Erwerbstitel bzw. Rechtsgrundausweis. Der kantonale Gesetzgeber hat in § 23 Abs. 4 und 5 GBGT selber Ausnahmen formuliert, die eine niedrigere Abgabe rechtfertigen, und in der Delegationsnorm von § 23 Abs. 6 GBG den Regierungsrat ermächtigt, den Ausnahmekatalog zu erweitern (zur Rechtsgenüglichkeit von Delegationsnormen vgl. BGE 120 Ia 266f. E. 2 lit.a, ZBGR 72 S. 310 ff. E. 2). Der Regierungsrat machte im Grundbuchgebührentarif von seiner Kompetenz Gebrauch. Die entsprechenden Ausnahmen bezüglich der Eigentumsübertragung an Grundstücken finden sich in § 2 Ziff. 2 ff. GBGT. Tatbestände, die weder im Gesetz noch in der Verordnung als Ausnahmen aufgeführt werden, fallen selbstverständlich, insbesondere auch aus Gründen der Rechtssicherheit, unter den Grundsatz der linearen Abgabeerhebung nach dem Vertrags-, mindestens aber nach dem Katasterwert. Die im Grundbuchgesetz (GBG) und im Grundbuchgebührentarif (GBGT) vorgesehenen Ausnahmen sind mithin abschliessend (vgl. auch LGVE 1995 I Nr. 16). Es liegt somit keine echte Gesetzeslücke vor, die eine Reduktion der Gemengsteuer durch den Richter aufgrund von Lückenfüllung zuliesse. Vielmehr wollte der Gesetzgeber alle Sachverhalte mit Ausnahme der ausdrücklich formulierten Spezialfälle dem Grundsatz nach behandelt wissen. Eine Reduktion der festgesetzten Grundbuchabgabe für die Eigentumsübertragung lässt sich über den Ausnahmekatalog somit"}