{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-11-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-99-312_2000-11-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=23", "Checksum": "e53e09b34124f082b3173b7ee6ce10f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 99 312", "2000 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 11.11.2000 JK 99 312 (2000 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 954 ZGB; § 23 GBG; § 2 Ziff. 1 GBGT; §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 17 und 36 Abs. 1 SchG; § 3 SchV; § 7 Abs. 2 HStG. Der Katasterwert bildet die minimale Berechnungsgrundlage für die Grundbuchgebühr (Gemengsteuer) bei der Handänderung an einem Grundstück, auch wenn der Erwerbspreis wesentlich unter dem Katasterwert liegt. Weicht der Katasterwert wesentlich vom Verkehrswert resp. vom Erwerbspreis ab, ist eine Revisionsschatzung zu beantragen. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters, Erhebungen über die tatsächliche Marktsituation zu treffen. Verhältnis zur Handänderungssteuer. | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:58", "Checksum": "238bc4120f448d7baa9982b13b200584", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 11.11.2000 JK 99 312 (2000 I Nr. 19)\nRegeste:\nArt. 954 ZGB; § 23 GBG; § 2 Ziff. 1 GBGT; §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 17 und 36 Abs. 1 SchG; § 3 SchV; § 7 Abs. 2 HStG. Der Katasterwert bildet die minimale Berechnungsgrundlage für die Grundbuchgebühr (Gemengsteuer) bei der Handänderung an einem Grundstück, auch wenn der Erwerbspreis wesentlich unter dem Katasterwert liegt. Weicht der Katasterwert wesentlich vom Verkehrswert resp. vom Erwerbspreis ab, ist eine Revisionsschatzung zu beantragen. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters, Erhebungen über die tatsächliche Marktsituation zu treffen. Verhältnis zur Handänderungssteuer. | Sachenrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Justizkommission |\n| Rechtsgebiet: | Sachenrecht |\n| Entscheiddatum: | 11.11.2000 |\n| Fallnummer: | JK 99 312 |\n| LGVE: | 2000 I Nr. 19 |\n| Leitsatz: | Art. 954 ZGB; § 23 GBG; § 2 Ziff. 1 GBGT; §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 17 und 36 Abs. 1 SchG; § 3 SchV; § 7 Abs. 2 HStG. Der Katasterwert bildet die minimale Berechnungsgrundlage für die Grundbuchgebühr (Gemengsteuer) bei der Handänderung an einem Grundstück, auch wenn der Erwerbspreis wesentlich unter dem Katasterwert liegt. Weicht der Katasterwert wesentlich vom Verkehrswert resp. vom Erwerbspreis ab, ist eine Revisionsschatzung zu beantragen. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters, Erhebungen über die tatsächliche Marktsituation zu treffen. Verhältnis zur Handänderungssteuer. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}