Vorliegend beträgt der aktuelle Verkehrswert des einjährigen Personenwagens mit Sicherheit noch erheblich mehr als dieser Notgroschen, welcher der Beklagten zu belassen ist. Aus dem Verkaufserlös des Autos, welcher rasch realisiert werden kann, kann die Beklagte, welche dem Gericht gegenüber nicht vorschusspflichtig ist, für ihre eigenen Prozesskosten aufkommen und ihren Anwalt gehörig bevorschussen. |