d, mit welchem die alte, langjährige "Auto-Praxis" aufgehoben worden war, wurde die Berücksichtigung des Auto-Verkehrswertes ausdrücklich vorbehalten. Die Justizkommission ging in der Folge aber noch weiter und beschloss, dass selbst bei diesem Vermögenswert der Notgroschen von Fr. 10000.- gewahrt bleiben soll (Beschluss JK vom 20.10.1998). Vorliegend beträgt der aktuelle Verkehrswert des einjährigen Personenwagens mit Sicherheit noch erheblich mehr als dieser Notgroschen, welcher der Beklagten zu belassen ist.