Von ihrem Wohnort aus kann sie problemlos die gut frequentierte Haltestelle des VBL-Busses Nr. 14 an der Schlösslihalde erreichen, mit welchem sie ihren Sohn zum Kinderhort bringen und danach in kurzer Fahrzeit den Bahnhof Luzern erreichen kann. Daher verfügt die Beklagte nebst ca. Fr. 2500.- Barvermögen über einen liquidierbaren Vermögenswert, welcher es ihr ermöglicht, ihre eigenen Prozesskosten selber zu tragen. Im Urteil des Bundesgerichts BGE 124 I 5 E. 2 lit. d, mit welchem die alte, langjährige "Auto-Praxis" aufgehoben worden war, wurde die Berücksichtigung des Auto-Verkehrswertes ausdrücklich vorbehalten.