Dieses Fahrzeug wird weder von der Beklagten noch vom Kläger zwingend benötigt und stellt somit kein Kompetenzgut dar. Die Beklagte kann mit dem Zug zum Arbeitsort im Zentrum der Stadt Zug fahren, wo sie teilzeitlich erwerbstätig ist, weshalb ihr im Notbedarf auch keine höheren Fahrtauslagen angerechnet wurden. Von ihrem Wohnort aus kann sie problemlos die gut frequentierte Haltestelle des VBL-Busses Nr. 14 an der Schlösslihalde erreichen, mit welchem sie ihren Sohn zum Kinderhort bringen und danach in kurzer Fahrzeit den Bahnhof Luzern erreichen kann.