3. - Mittellosigkeit im Sinne von § 130 Abs. 1 ZPO setzt im Weiteren voraus, dass auch keine den Notgroschen von Fr. 10000.- übersteigenden Vermögenswerte vorhanden sind. Mindestens eine der Parteien ist Eigentümerin eines fast neuen Personenwagens der Marke Renault Megane Scenic mit ca. 14000 km, welcher im September 1998 in Verkehr gesetzt worden ist. Das Auto wurde neu für Fr. 23000.- gekauft. Im Massnahmerekursentscheid der II. Kammer des Obergerichts vom 30. August 1999 wurde dieser Personenwagen der Beklagten zugesprochen. Dieses Fahrzeug wird weder von der Beklagten noch vom Kläger zwingend benötigt und stellt somit kein Kompetenzgut dar.