| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 2. - Die Instruktionsrichterin errechnete dem Kläger einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 20.20 und der Beklagten (inkl. Sohn Y., geb. 5.2.1995) einen solchen von Fr. 99.90, wobei sie die Alimente und geschätzte Fahrtkosten für den öffentlichen Verkehr einrechnete. Aus den laufenden Einnahmen können die Parteien den Prozess somit nicht finanzieren, wohl aber ihren Lebensunterhalt. 3. - Mittellosigkeit im Sinne von § 130 Abs. 1 ZPO setzt im Weiteren voraus, dass auch keine den Notgroschen von Fr. 10000.- übersteigenden Vermögenswerte vorhanden sind.