| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Justizkommission | | Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht | | Entscheiddatum: | 09.09.1999 | | Fallnummer: | JK 99 282/JK 99 283 | | LGVE: | 1999 I Nr. 28 | | Leitsatz: | § 130 Abs. 1 ZPO. Mittellosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein Motorfahrzeug, auf das der UR-Gesuchsteller nicht zwingend angewiesen ist, stellt einen zu berücksichtigenden Vermögenswert dar. Der den Notgroschen von Fr. 10000.- übersteigende Verkehrswert eines Autos ohne Kompetenzcharakter ist für die Prozessfinanzierung heranzuziehen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.