Nötigenfalls könnte mit der kantonalen Gerichtskasse Ratenzahlungen vereinbart werden. Die Klägerin legte in ihrem Rekurs nicht weiter dar, weshalb dieser Überschuss nicht (mehr) vorhanden sein sollte, ging sie doch selber von unveränderten finanziellen Verhältnissen aus. Daher ist der Rekurs abzuweisen. |