Mit dem Vorhandensein neuen Vermögens nach SchKG hat dies nichts zu tun. Im UR-Verfahren wurde aufgrund einer Berechnung für zwei getrennte Haushalte bei der Klägerin ein monatlicher Überschuss von Fr. 268.- ermittelt, dem Beklagten ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 122.-. Nach Wiedervereinigung der beiden Haushalte entfallen die dem Beklagten angerechneten Fr. 1200.- für eine eigene Wohnung. Zudem sind nicht mehr zwei einzelne Grundbeträge von Fr. 1010.- (zuzüglich Kindergrundbeträge und einen Gesamtzuschlag von 25%), sondern nur noch der Ehepaarsgrundbetrag von Fr. 1350.- (zuzüglich Kindergrundbeträge und den Zuschlag von 25%) anzurechnen.