c, LGVE 1998 I Nr. 25). Ferner spielt es keine Rolle, ob sich die in § 138 Abs. 1 ZPO vorausgesetzten günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem laufenden Einkommen oder aus einem Vermögensanfall ergeben. Durch den Wegfall der Finanzierung eines zweiten Haushaltes können sich somit durchaus genügende Einkommensüberschüsse ergeben, welche es den Parteien erlauben, dem Staat die vorläufig übernommenen Prozesskosten zurückzuerstatten. Mit dem Vorhandensein neuen Vermögens nach SchKG hat dies nichts zu tun.