4. - Die materiellen Rügen der Klägerin sind nicht stichhaltig. Bezüglich der behaupteten Sittenwidrigkeit, weil eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens von Eheleuten verhindert werde, ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachzahlungsentscheid noch bis zehn Jahre nach Prozesserledigung gefällt werden könnte (§ 138 Abs. 2 ZPO), weshalb es nicht auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes ankommt.