Es stand ihr nach § 262 ZPO die Möglichkeit offen, neue Tatsachen und Beweisanträge bezüglich der von der Vorinstanz angenommenen Nachzahlungspflicht vorzubringen und von der Rechtmittelinstanz beurteilen zu lassen. Der angefochtene Entscheid ist mithin aus formellen Gründen aufzuheben, und in der Sache ist durch die Rekursinstanz neu zu urteilen (§ 264 ZPO). 4. - Die materiellen Rügen der Klägerin sind nicht stichhaltig.