Auch § 234 Abs. 3 ZPO spricht bezüglich des summarischen Einparteienverfahrens von einer Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, was eine Anhörung impliziert. Durch das Vorgehen des Amtsgerichts wurde somit der wesentliche Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss § 61 ZPO verletzt. Da die Klägerin aber rekurriert hat, ist dieser Mangel behoben. Es stand ihr nach § 262 ZPO die Möglichkeit offen, neue Tatsachen und Beweisanträge bezüglich der von der Vorinstanz angenommenen Nachzahlungspflicht vorzubringen und von der Rechtmittelinstanz beurteilen zu lassen.