Indes unterliess es das Amtsgericht, im Erledigungsentscheid auf die Rekursmöglichkeit gemäss § 138 Abs. 4 ZPO hinzuweisen. Die Rechtsmittelbelehrung wäre gesetzlich vorgeschrieben gewesen (§ 111 Abs. 1 ZPO). Vor Erlass eines Nachzahlungsentscheides sind die betroffenen Parteien selbstverständlich anzuhören, handelt es sich doch nach § 138 Abs. 3 ZPO eigentlich um ein selbständiges summarisches Verfahren (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, 1994, N 2 zu § 138 ZPO). Gemäss § 232 ZPO ist der betroffenen Gegenpartei (beim Zweiparteienverfahren) Gelegenheit zur Vernehmlassung einzuräumen. Auch § 234 Abs. 3