Wirtschaftlich günstige Verhältnisse lägen nur bei einem grösseren Vermögensanfall vor. Sie hätten trotz der Wiedervereinigung des Haushaltes kein neues Vermögen äufnen können. 3. - Die Vorinstanz stützte die Rückerstattungspflicht für die Anwaltskosten der Klägerin zwar richtigerweise auf § 138 Abs. 1 ZPO; sie verfügte somit Nachzahlung für die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausgerichteten staatlichen Mittel. Die Nachzahlung kann durchaus direkt mit dem Endentscheid im Hauptverfahren (§ 104 ZPO) angeordnet werden. Indes unterliess es das Amtsgericht, im Erledigungsentscheid auf die Rekursmöglichkeit gemäss § 138 Abs. 4 ZPO hinzuweisen.