Die beklagtischen Anwaltskosten fallen unter den Selbstbehalt des Beklagten. 2. - Mit rechtzeitigem Rekurs beantragte die Klägerin, die ihr auferlegte Rückerstattungspflicht für die Anwaltskosten von Fr. 1663.55 sei ersatzlos zu streichen. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei zur Frage der Nachzahlung nicht begrüsst worden. Ihr rechtliches Gehör sei verletzt. Zudem sei es sittenwidrig, wenn aus dem erneuten Zusammenleben von Eheleuten vor definitivem Abschluss des Scheidungsverfahrens wirtschaftlich günstige Verhältnisse abgeleitet würden. Wirtschaftlich günstige Verhältnisse lägen nur bei einem grösseren Vermögensanfall vor.