Mit Erledigungsentscheid vom 4. August 1999 beendete das Amtsgericht den Ehescheidungsprozess zufolge Klagerückzugs. Gleichzeitig wurde Nachzahlung im Sinne von § 138 Abs. 1 ZPO für die Anwaltskosten der in teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Klägerin verfügt, weil die Parteien durch die Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes wieder in wirtschaftlich günstige Verhältnisse gekommen seien. Die Gerichtsgebühr ist durch die von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschussraten gedeckt. Die beklagtischen Anwaltskosten fallen unter den Selbstbehalt des Beklagten.