Mit Überprüfungsentscheid vom 16. März 1998 wurde der Klägerin für den von ihr angehobenen Ehescheidungsprozess die teilweise unentgeltliche Rechtspflege für die den monatlichen Betrag von Fr. 268.- übersteigenden Gerichts- und Beweiskosten sowie vorläufig vollumfänglich für ihre Anwaltskosten erteilt. Dem Beklagten wurde die teilweise unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Beweiskosten sowie für die den Betrag von Fr. 2500.- übersteigenden eigenen Anwaltskosten erteilt. Mit Erledigungsentscheid vom 4. August 1999 beendete das Amtsgericht den Ehescheidungsprozess zufolge Klagerückzugs.