{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-09-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-99-272_1999-09-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1519", "Checksum": "86d48f1c593bd4bf99c54000ee072d95"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 99 272", "1999 I Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 14.09.1999 JK 99 272 (1999 I Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 138 ZPO i.V.m. § 61 ZPO. Nachzahlung für vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorfinanzierte Prozesskosten. Der Nachzahlungsentscheid kann direkt mit dem Endentscheid in der Hauptsache gefällt werden. Der betroffenen UR-Partei ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Wirtschaftlich günstige Verhältnisse können sich nicht nur durch Vermögensanfall (z.B. aus Prozesserlös), sondern auch aufgrund genügender Einkommensüberschüsse, etwa wegen Wiederaufnahme des ehelichen Haushaltes, ergeben (Ausgabenreduktion). | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:11", "Checksum": "811be72f3fdc3e184712714826375fee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 14.09.1999 JK 99 272 (1999 I Nr. 31)\nRegeste:\n§ 138 ZPO i.V.m. § 61 ZPO. Nachzahlung für vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorfinanzierte Prozesskosten. Der Nachzahlungsentscheid kann direkt mit dem Endentscheid in der Hauptsache gefällt werden. Der betroffenen UR-Partei ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Wirtschaftlich günstige Verhältnisse können sich nicht nur durch Vermögensanfall (z.B. aus Prozesserlös), sondern auch aufgrund genügender Einkommensüberschüsse, etwa wegen Wiederaufnahme des ehelichen Haushaltes, ergeben (Ausgabenreduktion). | Zivilprozessrecht\n\n Gesamtzuschlag von 25%), sondern nur noch der Ehepaarsgrundbetrag von Fr. 1350.- (zuzüglich Kindergrundbeträge und den Zuschlag von 25%) anzurechnen. Allein schon aus diesen Veränderungen (mehr als Fr. 2000.- pro Monat mehr zur Verfügung) dürfte sich ein erheblicher monatlicher Überschuss über den zivilprozessualen Notbedarf der Familie ergeben, welcher es der Klägerin ohne weiteres erlaubt, die für sie vom Staat vorfinanzierten eigenen Anwaltskosten von Fr. 1663.55 zurückzuzahlen. Nötigenfalls könnte mit der kantonalen Gerichtskasse Ratenzahlungen vereinbart werden. Die Klägerin legte in ihrem Rekurs nicht weiter dar, weshalb dieser Überschuss nicht (mehr) vorhanden sein sollte, ging sie doch selber von unveränderten finanziellen Verhältnissen aus. Daher ist der Rekurs abzuweisen. |"}