{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-09-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-99-272_1999-09-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1519", "Checksum": "86d48f1c593bd4bf99c54000ee072d95"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 99 272", "1999 I Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 14.09.1999 JK 99 272 (1999 I Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 138 ZPO i.V.m. § 61 ZPO. Nachzahlung für vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorfinanzierte Prozesskosten. Der Nachzahlungsentscheid kann direkt mit dem Endentscheid in der Hauptsache gefällt werden. Der betroffenen UR-Partei ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Wirtschaftlich günstige Verhältnisse können sich nicht nur durch Vermögensanfall (z.B. aus Prozesserlös), sondern auch aufgrund genügender Einkommensüberschüsse, etwa wegen Wiederaufnahme des ehelichen Haushaltes, ergeben (Ausgabenreduktion). | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:11", "Checksum": "811be72f3fdc3e184712714826375fee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 14.09.1999 JK 99 272 (1999 I Nr. 31)\nRegeste:\n§ 138 ZPO i.V.m. § 61 ZPO. Nachzahlung für vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorfinanzierte Prozesskosten. Der Nachzahlungsentscheid kann direkt mit dem Endentscheid in der Hauptsache gefällt werden. Der betroffenen UR-Partei ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Wirtschaftlich günstige Verhältnisse können sich nicht nur durch Vermögensanfall (z.B. aus Prozesserlös), sondern auch aufgrund genügender Einkommensüberschüsse, etwa wegen Wiederaufnahme des ehelichen Haushaltes, ergeben (Ausgabenreduktion). | Zivilprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Justizkommission |\n| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 14.09.1999 |\n| Fallnummer: | JK 99 272 |\n| LGVE: | 1999 I Nr. 31 |\n| Leitsatz: | § 138 ZPO i.V.m. § 61 ZPO. Nachzahlung für vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorfinanzierte Prozesskosten. Der Nachzahlungsentscheid kann direkt mit dem Endentscheid in der Hauptsache gefällt werden. Der betroffenen UR-Partei ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Wirtschaftlich günstige Verhältnisse können sich nicht nur durch Vermögensanfall (z.B. aus Prozesserlös), sondern auch aufgrund genügender Einkommensüberschüsse, etwa wegen Wiederaufnahme des ehelichen Haushaltes, ergeben (Ausgabenreduktion). |\n| Rechtskraft: | |"}