{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-06-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-99-182-JK-99-183_1999-06-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1516", "Checksum": "cd7f1ca32e29ff72936e4d670db0a5b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 99 182/JK 99 183", "1999 I Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 21.06.1999 JK 99 182/JK 99 183 (1999 I Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 130 Abs. 1 ZPO. Mittellosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege. Keine Berücksichtigung von Amortisationsleistungen an einen restlichen Liegenschaftskredit im zivilprozessualen Notbedarf, wenn das Grundeigentum einen Nettovermögenswert darstellt. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:28", "Checksum": "a57567b80c3d193f36682cb663292918", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 21.06.1999 JK 99 182/JK 99 183 (1999 I Nr. 27)\nRegeste:\n§ 130 Abs. 1 ZPO. Mittellosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege. Keine Berücksichtigung von Amortisationsleistungen an einen restlichen Liegenschaftskredit im zivilprozessualen Notbedarf, wenn das Grundeigentum einen Nettovermögenswert darstellt. | Zivilprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Justizkommission |\n| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 21.06.1999 |\n| Fallnummer: | JK 99 182/JK 99 183 |\n| LGVE: | 1999 I Nr. 27 |\n| Leitsatz: | § 130 Abs. 1 ZPO. Mittellosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege. Keine Berücksichtigung von Amortisationsleistungen an einen restlichen Liegenschaftskredit im zivilprozessualen Notbedarf, wenn das Grundeigentum einen Nettovermögenswert darstellt. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Die Parteien haben mit ihrer Liegenschaft in Apulien einen realisierbaren Vermögenswert. Sie beabsichtigen, die Liegenschaft zu verkaufen. Die darauf lastende Restschuld von ca. Fr. 20000.- ist durch den geschätzten Verkehrswert von Fr. 60000.- bei weitem gedeckt. Es geht folglich nicht an, die Restschuld weiter zu reduzieren und vom Staat gleichzeitig die Prozessfinanzierung zu verlangen. Wirtschaftlich gesehen könnten die Parteien dadurch weiteres Sparvermögen auf Kosten des Staates äufnen. |"}