Das ist nicht der Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege, welche nur den Zugang zum Gericht sicherstellen will (BGE 122 I 207). Das Privatdarlehen von Fr. 20000.- von W. muss nach eigenen Angaben des Beklagten vorderhand nicht zurückbezahlt werden, eine Verzinsung ist nicht geltend gemacht. Daher spielt dieses Darlehen, welches als Starthilfe für das Geschäft gedacht war, vorliegend keine Rolle. Der Rekurs ist mithin abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 27. November 1999 abgewiesen.) |