Eine geringfügige Erhöhung des Geschäftskredites würde das finanzielle Fundament des Betriebes nicht gefährden und die Lebenshaltung der Familie kaum wesentlich einschränken, zumal der Beklagte selbst davon ausgeht, dass die Steuerbelastung sich noch massiv reduzieren werde. Ein allfälliger Prozessverlust würde unter gleich bleibenden Voraussetzungen lediglich den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres etwas schmälern. Würde der Argumentation des Beklagten gefolgt, könnte er einen Teil seines Geschäftsrisikos auf den Staat überwälzen. Das ist nicht der Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege, welche nur den Zugang zum Gericht sicherstellen will (BGE 122 I 207).