Es ist dem Beklagten zuzumuten, die unbestrittenermassen vorhandenen flüssigen Mittel nötigenfalls zur Bevorschussung seines Anwaltes einzusetzen oder die Kosten für die Prozessfinanzierung wie andere Betriebsunkosten auch dem Kontokorrentkredit zu belasten, zumal es sich um eine Forderung aus dem Geschäftsbetrieb handelt. Eine geringfügige Erhöhung des Geschäftskredites würde das finanzielle Fundament des Betriebes nicht gefährden und die Lebenshaltung der Familie kaum wesentlich einschränken, zumal der Beklagte selbst davon ausgeht, dass die Steuerbelastung sich noch massiv reduzieren werde.