Die eingeklagte Forderung stammt überdies aus Arbeiten, welche im Zusammenhang mit dem Ausbau des beklagtischen Innendekorations-Geschäftes geleistet worden sein sollen. Es ist dem Beklagten zuzumuten, die unbestrittenermassen vorhandenen flüssigen Mittel nötigenfalls zur Bevorschussung seines Anwaltes einzusetzen oder die Kosten für die Prozessfinanzierung wie andere Betriebsunkosten auch dem Kontokorrentkredit zu belasten, zumal es sich um eine Forderung aus dem Geschäftsbetrieb handelt.